Lärm

Lärm

Lärm in der Stadt – Herausforderung und Aufgabe

Lärm ist ein prägender Bestandteil des städtischen Lebens – mit teils belastenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. Um gezielt gegen Lärmbelastung vorzugehen, bildet die Lärmaktionsplanung die gesetzliche Grundlage für Maßnahmen zur Lärmminderung. Die Lärmkartierung hilft dabei, besonders betroffene Bereiche im Stadtgebiet zu identifizieren und konkrete Schritte zur Verbesserung der Lebensqualität einzuleiten.

Lärmkartierung

 

Die europäische Umgebungslärmrichtlinie wurde in Deutschland am 24. Juni 2005 in nationales Recht übernommen. Dafür wurde das Bundesimmissionsschutzgesetz angepasst (§§ 47a–f). Seitdem ist gesetzlich geregelt, wie Lärm in der Umgebung erfasst, bewertet und bekämpft werden soll – zum Beispiel durch Lärmkarten und Lärmaktionspläne in Städten und an stark befahrenen Straßen, Bahnstrecken oder Flughäfen.

 

Wer ist zuständig für Lärmkarten und Lärmaktionspläne?

Grundsätzlich sind die Städte und Gemeinden sowie die nach Landesrecht zuständigen Behörden dafür verantwortlich, Lärmkarten zu erstellen und darauf aufbauend Maßnahmen zur Lärmminderung zu planen (sogenannte Lärmaktionspläne). Eine Ausnahme gilt für die Schienenwege der Deutschen Bahn: Hier ist nicht die Gemeinde zuständig, sondern das Eisenbahn-Bundesamt. Das regelt § 47e des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG).

 

In einer ersten Stufe wurden bis 2007 für Castrop-Rauxel alle Hauptverkehrsstraßen mit mehr 6 Mio. Fahrzeugen pro Jahr und alle Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zügen pro Jahr kartiert. In einer zweiten Stufe wurden bis September 2012 alle Hauptverkehrsstraßen mit mehr 3 Mio. Fahrzeugen pro Jahr und alle Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr kartiert. Von der Kartierung ausgenommen sind die Kommunalstraßen und Kreisstraßen, da diese bei Städten, die kein Ballungsraum sind, nicht betrachtet werden (auch wenn die Verkehrszahlen oberhalb der angegebenen Schwellenwerte liegen). Industrielärm wird nur in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern kartiert. In der dritten Stufe wurden im Dezember 2018 für die Nichtballungsraumkommen alle Hauptverkehrsstraßen mit mehr 3 Mio. Fahrzeugen pro Jahr kartiert.

 

In der aktuell 4. Stufe wurden die Lärmkartierungen der Straßenwege für die Städte in NRW, die keine Ballungsräume sind, durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK) durchgeführt. Die Kartierung beinhaltet ausschließlich die Landes- und Bundesstraßen, da Kommunal- und Kreisstraßen in Städten, die kein Ballungsraum sind, nicht betrachtet werden. Diese können unter www.umgebungslaerm.nrw.de eingesehen werden. Zur Aus- und Bewertung der Lärmkarten wurde zwischen dem 22.11.2023 und dem 21.12.2023 eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durchgeführt. Im Anschluss wurde der Entwurf des Lärmaktionsplanes der 4. Stufe erarbeitet und in den politischen Gremien vorgestellt. Danach wurde die reguläre Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, der Lärmaktionsplan endgültig erstellt und in den Ausschüssen vorgestellt bzw. im Rat der Stadt Castrop-Rauxel beschlossen. Alle Einwendungen und Anregungen bezugnehmend auf die erstellten Lärmkarten der 4. Stufe konnten für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beim EUV Stadtbetrieb, Ressort für Umwelt, Energie und Klimaschutz oder unter umwelt@euv-stadtbetrieb.de abgegeben werden.

Lärmaktionsplanung an Straßen

 

Auf der Grundlage der Lärmkarten wird der Lärmaktionsplan erstellt. Bei der Lärmaktionsplanung werden die erstellten Lärmkarten geprüft, die betroffenen Einwohner ermittelt, Maßnahmen zur Lärmminderung festgesetzt und in einem festgelegten Zeitrahmen umgesetzt. Für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes ist die jeweilige Kommune zuständig, die Umsetzung der Maßnahmen obliegt allerdings nicht allein den Kommunen sondern auch anderen Dienststellen, wie z. B. Straßen.NRW. In der ersten Stufe der Lärmaktionsplanung wurden in Castrop-Rauxel die A2, A42, A45, B235, L657 sowie die Köln-Mindener-Eisenbahnlinie bewertet. In der zweiten und dritten Stufe wurde die Lärmkartierung u. a. auf den Altstadtring (L657), die Dortmunder Straße (L663), die Gerther Straße (L654), die Mengeder Straße (L654) und die Recklinghauser Straße (L658) ausgeweitet. Der im Jahr 2018 erstellte Lärmaktionsplan für die dritte Stufe ist über den unten aufgeführten Link abrufbar. In der vierten und aktuellen Stufe sind folgende Straßen(-abschnitte) von der Lärmkartierung und der Lärmaktionsplanung betroffen:

 

  • A2, A42, A45
  • Altstadtring (L657)
  • Mengeder Straße (L654)
  • B235
  • Dortmunder Straße (L663)
  • Gerther Straße (L654)
  • Recklinghauser Straße (L658)

 

 

Ziel der Lärmaktionsplanung ist die Verringerung der Lärmbelastung in den betrachteten und kartierten Bereichen. Die zuständige Behörde (Stadt Castrop-Rauxel, Umsetzung durch den EUV Stadtbetrieb - Umweltressort) entscheidet dabei über die Festlegung von Maßnahmen und deren zeitlichen Ablauf. Um auch die Anregungen der betroffenen Öffentlichkeit berücksichtigen zu können, wurde diese (frühzeitig) über das Planungsvorhaben unterrichtet. Der Öffentlichkeit wurde dabei die Möglichkeit gegeben, Vorschläge für den Lärmaktionsplan einzubringen, die Lärmkarten kritisch zu bewerten und effektiv an der Ausarbeitung des Lärmaktionsplans mitzuwirken. Diese Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte zweistufig.

In der Zeit vom 01.03.2024 bis zum 31.03.2024 wurden die Öffentlichkeit und die Träger der öffentlichen Belange (TöB) in das Verfahren um die Lärmaktionsplanung der Stadt Castrop-Rauxel eingebunden. In dieser Zeit konnten die TöB und die Öffentlichkeit Bedenken und Anregungen zu dem erstellten Lärmaktionsplanentwurf äußern. Acht Ämter und Institutionen haben sich bereits bei der frühzeitigen TöB- und Öffentlichkeitsbeteiligung (22.11.2023-21.12.2023) geäußert. Die Anregungen wurden durch das Umweltressort geprüft und protokolliert (Protokoll der (frühzeitigen) Öffentlichkeitsbeteiligung und der TÖB-Beteiligung s. Anlagen 1 und 3 zum Lärmaktionsplan). Auf der Grundlage der Lärmkarten und der (frühzeitigen) Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Lärmaktionsplan erstellt, im Juni 2024 in den Ausschüssen vorgestellt (Drucksache 2024/111) und am 20.06.2024 im Rat der Stadt Castrop-Rauxel beschlossen.

 

Maßnahmen der Deutschen Bahn

 

Gemäß  §47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, ist das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) für die Erstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplanes für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes außerhalb von Ballungsräumen zuständig. Die Lärmaktionsplanung dient als integriertes und planerisches Instrument zum Schutz gegen Lärm in der Stadt- und Ortsplanung. Das EBA hat bereits die entsprechenden Lärmkarten erstellen lassen und plant nun die Öffentlichkeitsbeteiligung mit Hilfe einer online-basierten Befragung in zwei Phasen durchzuführen. Die Beteiligungsplattform finden Sie unten links auf der Seite.

 

Die erste Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung ist nun beendet. In dieser Zeit konnten Betroffene dem EBA wichtige Informationen zu ihrer persönlichen Lärmbelastung übermitteln. Neben den von Eisenbahnlärm betroffenen Bürgern erhielten auch Organisationen, Vereinigungen und Initiativen die Möglichkeit sich zu beteiligen. Im Anschluss daran folgt die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung, über die das EBA zeitnah informieren wird. Mit Ihrer Hilfe sollen Städte und Gemeinden, aber auch alle weiteren politischen und gesellschaftlichen Akteure sowie Anwohner einen Überblick über die bestehende Lärmbelastung erhalten.

Durch die Deutsche Bahn wurden Lärmschutzwände im Stadtteil Rauxel gebaut:

 

• Lärmschutzwand parallel zur Victorstraße, zwischen
   Gartenstraße und Berliner Platz

• Lärmschutzwand parallel zur Ilandstraße, zwischen
   Bahnhofstraße und Ilandstraße 67

• Lärmschutzwand nördlich der Bahnlinie, zwischen
   Sportplatz Vördestraße und Kämpenstraße

 

Für die Wohnräume, die nicht von den Lärmschutzwänden abgedeckt werden, können passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude vor dem 01.04.1974 errichtet wurde. Förderfähig sind der Einbau von Schallschutzfenstern, Wandlüftern mit Schalldämpfung und Verbesserungen an Rollläden, Wänden und Dächern. Die betroffenen Hauseigentümer erhalten 75 % der Aufwendungen für die passiven Schallschutzmaßnahmen erstattet. Ein Antrag muss nicht gestellt werden, da die Fördermittel für die betroffenen Abschnitte durch die Deutsche Bahn beantragt werden. Gleiches gilt auch für die schienenverkehrslärmbelasteten Gebäude an der Güterzugstrecke in Becklem, die vor dem 01.04.1974 errichtet wurden.

 

Weiterführende Links

Gesetzliche Grundlagen

Infos zum Bundesimmissionsschutzgesetz

>> Lärmminderungsplan

Bauarbeiten und Streckensperrungen

>>Deutsche Bahn

Lärmkartierung an Schienenwege

>>Eisenbahn-Bundesamt

Umgebungslärm 

>>Land NRW

Plan

Lärmaktionsplanung (Stufe 3) für Castrop-Rauxel


Legt Maßnahmen fest, um die Lärmbelastung im Stadtgebiet gezielt zu reduzieren und die Lebensqualität zu verbessern.

Planung hier herunterladen
Plan

Lärmaktionsplanung (Stufe 4) in Castrop-Rauxel


Umfasst die Umsetzung und Überprüfung der Maßnahmen zur Lärmminderung – für eine spürbar bessere Lebensqualität im Stadtgebiet.

Planung hier herunterladen
Lärmaktionsplanung an Schienenwegen

Eisenbahn-Bundesamt zuständig für Bahnlärm außerhalb von Ballungsräumen.

www.eisenbahn-bundesamt.de