Kamine und Feuerstellen sorgen nicht nur für wohlige Wärme, sondern auch für eine besondere Atmosphäre im eigenen Zuhause. Ob als klassische Holzfeuerstelle oder moderne Pelletheizung – sie sind eine beliebte Alternative oder Ergänzung zu zentralen Heizsystemen. Beim Betrieb müssen jedoch bestimmte Umwelt- und Sicherheitsvorgaben eingehalten werden, um Emissionen zu begrenzen und die Gesundheit zu schützen.
Seit dem 01. Januar 2015 dürfen Kaminöfen, die vor dem 31.12.1974 in Betrieb genommen und nicht nachgerüstet wurden, nicht mehr genutzt werden. Weitere Fristen für die Stilllegung oder Nachrüstung:
Baujahr 1975–1984: bis 31. Dezember 2017
Baujahr 1985–1994: bis 31. Dezember 2020
Baujahr 1995–2010: bis 31. Dezember 2024
Wer seinen Ofen nachrüstet und die Feinstaubgrenzwerte der 1. BImSchV einhält, darf ihn weiter betreiben. In vielen Fällen ist jedoch ein Austausch wirtschaftlicher, da neue Geräte effizienter sind und mit weniger Brennstoff mehr Wärme erzeugen. Die höheren Anschaffungskosten werden häufig durch geringere Verbrauchskosten ausgeglichen.
Die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) regelt seit dem 22.03.2010 den Betrieb und die Aufstellung von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Holz, Kohle, Getreide, Stroh oder Torf. Ziel ist es, Emissionen – insbesondere Feinstaub und Gerüche – zu reduzieren und gesetzliche Grenzwerte einzuhalten. Außerdem werden die Überwachungsintervalle der Anlagen geregelt. Die Verordnung gilt für:
Besondere Regelung für Grundöfen:
Grundöfen, die nach dem 31.12.2014 in Betrieb genommen wurden, müssen mit bauartzugelassenen Staubminderungseinrichtungen ausgestattet sein – entsprechend dem Stand der Technik.
Für ältere Anlagen (vor 2015) ist dies nicht erforderlich, wenn die Grenzwerte der 1. BImSchV eingehalten werden. Weitere Details zu Grenzwerten finden Sie im Merkblatt für Kleinfeuerungsanlagen oder auch direkt in der 1. BImSchV.
Feuerungsanlagen dürfen nur mit Brennstoffen betrieben werden,
die in der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) zugelassen sind.
Erlaubt sind:
Nicht erlaubt sind:
Besonderheiten:
Getreide darf nur in landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben mit entsprechendem Bezug eingesetzt werden. In offenen Kaminen ist ausschließlich naturbelassenes, stückiges Holz mit Rinde, Reisig, Zapfen sowie geeignete Holzpresslinge erlaubt.
Tabu sind auch Brandbeschleuniger oder Benzin.
Die Messungen und (verpflichtenden) Beratungen werden durch den jeweils zuständigen Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Die Schornsteinfeger müssen durch die Anlagenbetreiber beauftragt werden, um einer falschen Bedienung der Feuerungsanlage vorzubeugen. Für Zentralheizungen sind erstmalige bzw. wiederkehrende Emissionsmessungen durchzuführen. In der Regel überprüft der Schornsteinfeger die Einzelraumfeuerungsanlagen, ob der technische Zustand der Anlage in Ordnung ist. Einmalige Emissionsmessungen an Einzelraumfeuerungsanlagen sind nur erforderlich, um die Einhaltung der Grenzwerte nachzuweisen. Die genauen Fristen können dem Merkblatt für Kleinfeuerungsanlagen entnommen werden.
Bestehende Zentralheizungen müssen nach einer bestimmten Übergangsfrist die Grenzwerte der Stufe der 1. BImSchV einhalten. Werden die Grenzwerte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht eingehalten, ist die Heizungsanlage außer Betrieb zu nehmen. Kann die Einhaltung der Grenzwerte für Einzelraumfeuerungsanlagen nicht nachgewiesen werden, müssen Altanlagen mit einem Staubabscheider nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Dabei legt der Bezirksschornsteinfeger für die entsprechenden Anlagen im Rahmen der Feuerstättenschau fest, ab wann die betreffenden Grenzwerte einzuhalten sind. Die Feuerstättenschau muss bis zum 31.12.2012 erfolgt sein.
Folgende Anlagen sind von der Sanierungspflicht ausgenommen
(eine Pflicht zur Beratung über den richtigen Betrieb besteht dennoch):
Laut §7 Landesimmissionsschutzgesetz ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen […] im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.
Ausnahmen können auf Antrag beim Ordnungsamt der Stadt Castrop-Rauxel zugelassen werden, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. Geduldet wird außerdem die öffentliche Veranstaltung von Traditionsfeuern, wie z. B. Oster- oder Martinsfeuer unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anforderungen:
Bei starkem Wind sollte kein Feuer entzündet werden. Dieser
begünstig nicht nur die Rauchentwicklung, es können auch
unkontrolliert Funken fortgetragen werden.
Nichtgenehmigte Feuer können mit Geldbußen geahndet werden. Die Anordnung der Bußgelder wird ebenfalls durch das Ordnungsamt der Stadt Castrop-Rauxel geregelt.
Private Feuerschalen im eigenen Garten sind erlaubt, wenn naturbelassende Brennstoffe wie unbehandeltes Holz, Holzbrikettes oder Pellets verwendet werden und die Feuerschale einen Durchmesser von einem Meter nicht überschreitet. Grundlage dafür ist die Bundesimmissionsschutzverordnung, die ebenfalls festlegt, dass
Bei größeren Feuerstellen ist eine Genehmigung beim Ordnungsamt notwendig.