Auf Grundlage eines Beschlusses des Rates der Stadt Castrop-Rauxel ist der EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel -AöR- für die Erhebung bestimmter Beiträge zuständig. Diese betreffen Straßen, Kanäle und die Erschließung von Grundstücken. Dazu gehören insbesondere:
Kanalanschlussbeiträge (nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW)
Der EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel -AöR- übernimmt außerdem weitere Aufgaben, zum Beispiel:
den Abschluss von Erschließungs-, Gestattungs- und Nutzungsverträgen
Damit wird sichergestellt, dass alle Leistungen rund um Straßen, Kanäle und Erschließungen nachvollziehbar und rechtssicher bearbeitet werden.
Erschließungsbeiträge werden nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (z. B. Straßen) erhoben. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke beteiligen sich mit 90 % an den Kosten. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass die Grundstücke durch die Straße einen besonderen Vorteil erhalten. Der Beitrag wird für jede Straße nur einmal erhoben.
Der Erschließungsbeitrag entsteht erst, wenn die Straße vollständig fertiggestellt und für die Öffentlichkeit gewidmet wurde. Da eine Straße erst bestimmte bauliche Voraussetzungen erfüllen muss, kann zwischen dem Bau und der Abrechnung ein längerer Zeitraum liegen. In dieser Zeit können bereits Vorausleistungen oder Teilbeträge erhoben werden. Diese werden später bei der endgültigen Abrechnung berücksichtigt. Nach § 12a Kommunalabgabengesetz NRW dürfen Erschließungsbeiträge grundsätzlich nicht mehr festgesetzt werden, wenn seit dem Beginn der Vorteilslage 20 Jahre vergangen sind. Jeder Fall wird dabei individuell geprüft.
Weitere Informationen finden Sie auch im Baugesetzbuch.
Straßenausbaubeiträge werden für die Erneuerung und Verbesserung von Anlagen nach §§ 8 f. des Kommunalabgabengesetzes NRW erhoben.
Wenn die Fahrbahn, der Gehweg, die Straßenbeleuchtung oder die Straßenentwässerung erneuert oder verbessert werden, erhebt der EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel -AöR- Straßenausbaubeiträge.
Erneuerung bedeutet, dass ein alter und abgenutzter Straßenteil ersetzt wird. Eine Verbesserung liegt vor, wenn die Straße vorteilhaft verändert wird, wie zum Beispiel durch separate Parkstreifen oder einen zusätzlichen Radweg.
Einen Teil der Kosten für die Erneuerungen bzw. Verbesserungen trägt der Grundstückseigentümer. Dieses rechtfertigt der Gesetzgeber mit einem Gebrauchsvorteil für die Anlieger.
Das vorstehend Genannte gilt für Baumaßnahmen, die vor dem 01.01.2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses spätestens im Haushalt des Jahres 2017 standen.
Für alle ab dem 01.01.2018 erstmalig beschlossenen oder im Haushaltsplan erstmalig in 2018 veranschlagten mit Beiträgen belastete Baumaßnahmen gelten nunmehr die Vorgaben der "Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge" des Landes NRW (Runderlass vom 23.09.2025). Die Richtlinie sieht bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Übernahme der umlagefähigen Kosten vor. Hierdurch ist eine Entlastung der Beitragspflichtigen beabsichtigt. Ein Anspruch auf Förderung existiert allerdings nicht.
Für Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 01.01.2024 beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2024 stehen, gilt ein Beitragserhebungsverbot. Die Bürgerinnen und Bürger in NRW sind damit von den Beiträgen befreit. Das Land erstattet den Kommunen alle Beiträge, die nicht mehr von den Anliegern erhoben werden dürfen.
Weitere Informationen finden Sie auch im Kommunalabgabengesetz und in der Satzung der Stadt Castrop-Rauxel über die Erhebung von Beiträgen nach §8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen vom 06.06.2014
Für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage erhebt der EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel -AöR- einen einmaligen Kanalanschlussbeitrag. Dieser dient dazu, die entstandenen Kosten zu decken und die Vorteile der Anschlussmöglichkeit für die Grundstücke auszugleichen. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Größe und Nutzung des Grundstücks. Dabei werden unter anderem die Grundstücksfläche sowie die bauliche oder gewerbliche Nutzung (z. B. Wohnbebauung, Gewerbe oder Industrie) berücksichtigt.
Der Beitrag beträgt derzeit:
3,33 € je m² Grundstücksfläche bei Anschluss nur für Niederschlagswasser
Die Beitragssätze können sich künftig ändern. Für die Berechnung ist die planungsrechtliche Situation des Grundstücks maßgeblich. Ein Beitrag wird erhoben, wenn das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann und eine bauliche oder gewerbliche Nutzung möglich oder bereits vorhanden ist.
Die Gemeinde kann die Erschließung durch einen Vertrag auf einen Dritten übertragen. Dieser stellt die Erschließungsanlagen in der Regel auf eigene Kosten her. Wenn die Anlagen fertig und ohne Mängel sind, werden sie an die Gemeinde übergeben. In diesem Fall entstehen der Gemeinde normalerweise keine Kosten, die über Beiträge auf die Grundstücke umgelegt werden müssen. Die Kosten trägt dann in der Regel der Dritte und legt sie auf die erschlossenen Grundstücke um.
Weitere Informationen finden Sie auch im Baugesetzbuch.
Der EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel -AöR- stellt auf Antrag folgende kostenpflichtige Bescheinigungen aus:
Der Antrag kann persönlich, per Post oder per E-Mail an
erschliessung@euv-stadtbetrieb.de eingereicht werden.
Voraussetzungen für den Antrag
Sie müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen. Dies ist z. B. möglich durch:
Bitte geben Sie das Grundstück eindeutig an (Gemarkung, Flur, Flurstück und ggf. Grundbuchblattnummer).
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel -AöR- in Verbindung mit der Gebührensatzung der Stadt Castrop-Rauxel. Sie werden Ihnen per Bescheid mitgeteilt. Aktuell gelten folgende Gebühren: