Grundbesitzabgaben

Grundbesitzabgaben

Gebühren und Grundbesitzabgaben in Castrop-Rauxel

Aufgrund der Aufgabenübertragung durch den Rat der Stadt Castrop-Rauxel erhebt der EUV Stadtbetrieb von den Grundstückseigentümern im Stadtgebiet Grundbesitzabgaben. Hierzu zählen die Grundsteuern sowie die Gewässerunterhaltungs-, Umweltinstandhaltungs-, Entwässerungs-, Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren.

Grundsteuer

 

Für Grundbesitz im Gebiet der Stadt Castrop-Rauxel wird eine Grundsteuer erhoben.

Es wird unterschieden zwischen

  • den in einer Gemeinde liegenden Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  • den in einer Gemeinde liegenden Grundstücken (Grundsteuer B). Dieser Hebesatz gilt insbesondere für unbebaute Grundstücke, bewohnte Immobilien oder Geschäftsgrundstücke.

Die Grundsteuer wird in fast allen Bundesländern in geteilter Zuständigkeit durch die Finanzämter und die Gemeinden verwaltet.

Die Grundsteuer wird auch nach der Grundsteuerreform
wie bisher in drei Schritten ermittelt:

 

1. Schritt:
Der Grundsteuerwert wird durch das Finanzamt festgelegt (Grundsteuerwertbescheid).
 

2. Schritt:
Der Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahl multipliziert. So ergibt sich der Steuermessbetrag. Für den Erlass des Grundsteuermessbescheides ist das Finanzamt zuständig. Die Steuermesszahl beträgt für unbebaute Grundstücke und Nichtwohngrundstücke 0,34 Promille und für Wohngrundstücke 0,31 Promille.
 

3. Schritt:
Der Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der jeweiligen Stadt/Gemeinde multipliziert. So ergibt sich die Grundsteuer. Für den Erlass des Grundsteuerbescheides ist die Stadt/die Gemeinde zuständig. Die in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (jeweils zum 15.2./ 15.5./ 15.8./ 15.11.) fällige Grundsteuer errechnet sich somit wie folgt: Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Grundsteuerhebesatz der Stadt Castrop-Rauxel. Die Hebesätze werden vom Rat der Stadt Castrop-Rauxel beschlossen.

 

Laut Hebesatzsatzung der Stadt Castrop-Rauxel
betragen die Hebesätze für das Jahr 2026:
Grundsteuer A: 600 v.H.
Grundsteuer B: 870 v.H.

Rechtliche Grundlagen

 

Grundsätzlich zahlungspflichtig ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des jeweiligen Grundbesitzes. Hier kommt es darauf an, wem das Finanzamt den Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet hat.

Bei einem Grundstücksverkauf erfolgt die Zurechnung nach einem Stichtagsprinzip. Die Alteigentümer bleiben solange zahlungspflichtig, bis das Finanzamt eine Eigentumsumschreibung durchgeführt hat. Die Eigentumsumschreibung erfolgt in der Regel kraft Gesetzes mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres nach der Veräußerung.

Der EUV Stadtbetrieb hat keine rechtliche Möglichkeit, die Grundsteuer vor der steuerrechtlichen Eigentumsumschreibung durch das Finanzamt von dem Erwerber anzufordern. Erst nach Bekanntgabe eines neuen Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt kann der Erwerber zur Grundsteuer veranlagt werden. Die Grundsteuer für das Veräußerungsjahr kann gegebenenfalls auf privatrechtlichem Wege verrechnet werden.

Zu den Satzungen

Grundsteuerreform

 

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform sowie Informationen zu dem für Ihr betroffenes Grundstück zuständigen Finanzamt finden Sie auch auf der Website der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen unter:

www.finanzverwaltung.nrw.de/Grundsteuerreform

Bei Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wenden Sie sich bitte an das für Ihr betroffenes Grundstück zuständige Finanzamt. Die Kontaktdaten finden Sie auf den beiden zuvor genannten Bescheiden (Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid).

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aus rechtlichen Gründen weder die Stadt Castrop-Rauxel noch der EUV Stadtbetrieb eine Beratung zu den Bescheiden der Finanzverwaltung NRW vornehmen darf.

Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ist eine Abgabe, die auf den Grundbesitz erhoben wird. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Erbpachtnehmern- und Erbpachtnehmerinnen.

Wofür wird die Grundsteuer erhoben?

Die Einnahmen aus der Grundsteuer verbleiben vollständig bei der Stadt Castrop-Rauxel. Aus den Grundsteuereinnahmen finanziert die Stadt wichtige öffentliche Aufgaben wie z. B. den Bau und Betrieb von Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätzen oder örtliche Kultur- und Sportangebote. Jeder Euro wird sozusagen „direkt vor Ort“ ausgegeben.

Das, was eine Stadt lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden. Die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler leisten die Grundsteuer also nicht nur für die örtliche Gemeinschaft, sondern letztlich auch „für sich selbst“.

Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Die Grundsteuer wird auch nach der Grundsteuerreform wie bisher in drei Schritten ermittelt:

1. Schritt: Der Grundsteuerwert wird durch das Finanzamt festgelegt (Grundsteuerwertbescheid).

2. Schritt: Der Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahl multipliziert. So ergibt sich der Steuermessbetrag (Grundsteuermessbescheid). Die Steuermesszahl beträgt für unbebaute Grundstücke und Nichtwohngrundstücke 0,34 Promille und für Wohngrundstücke 0,31 Promille.

3. Schritt:
Der Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der jeweiligen Stadt/Gemeinde multipliziert. So ergibt sich die Grundsteuer. Für den Erlass des Grundsteuerbescheides ist die Stadt/die Gemeinde zuständig.

Die in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (jeweils zum 15.2./ 15.5./ 15.8./ 15.11.) fällige Grundsteuer errechnet sich somit wie folgt:

Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Grundsteuerhebesatz der Stadt Castrop-Rauxel. Die Hebesätze werden vom Rat der Stadt Castrop-Rauxel beschlossen.

Laut Hebesatzsatzung der Stadt Castrop-Rauxel
betragen die Hebesätze für das Jahr 2025 und 2026:
Grundsteuer A: 600 v.H.
Grundsteuer B: 870 v.H.

Warum wurde die Grundsteuer reformiert?

Weil die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer bislang aufbaute, veraltet war. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab dem Jahr 2025 gefordert, mit dem Ziel eine gerechtere Steuerverteilung zu gewährleisten. Wesentlich gleiche Sachverhalte sollen gleich, wesentlich ungleiche hingegen unterschiedlich bewertet werden. Der bisherigen Grundsteuer lagen Wertverhältnisse zugrunde, die in den alten Bundesländern aus dem Jahre 1964 und in den neuen Bundesländern sogar aus dem Jahr 1935 stammen. Seitdem veränderten sich diese „Einheitswerte“ nur minimal und punktuell.

Die Reform soll insgesamt für mehr Fairness unter allen Grundsteuerpflichtigen sorgen und zu einer Vereinfachung des Bewertungsverfahrens führe

Wie läuft die Reform ab?

Für NRW gelten die vom Bund beschlossenen Reformgesetze (Bundesmodell), ein abweichendes Landesmodell (wie z.B. in Bayern) gibt es hier grundsätzlich nicht. Die Finanzämter sind für die Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte zuständig und bewerten hierfür jedes Grundstück neu. Das Ergebnis der Neubewertung ist der sog. Grundsteuerwert. Aus diesem Grundsteuerwert und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wird der Grundsteuermessbetrag errechnet. Dies ist ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem Grundsteuermessbetragsbescheid abgeschlossen wird, den Sie von Ihrem Finanzamt bereits erhalten haben oder noch erhalten. Für Rückfragen oder Rechtsmittel in Bezug auf die Ermittlung des Grundsteuerwerts und des Grundsteuermessbetrages sind insofern die Finanzämter zuständig. Der Grundsteuermessbescheid ist für die Gemeinden verbindlich – sie dürfen hiervon nicht abweichen. Die Gemeinden wenden in einem letzten Schritt nur noch ihre Hebesätze auf den Grundsteuermessbetrag an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Hebesätze gibt es vor Ort mindestens zwei: einen für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und einen für die Grundsteuer B (Wohn- und Nichtwohngrundstücke). Optional kann ab 2025 noch ein dritter Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke beschlossen werden (Grundsteuer C).

Darüber hinaus hat das Land NRW den Städten und Gemeinden per Gesetz vom 4. Juli 2024 die Möglichkeit eingeräumt, sog. „differenzierende Hebesätze“ bei der Grundsteuer B festzusetzen (unterschiedliche Hebesätze für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke). 

Welche Änderungen gibt es im Vergleich zum alten Grundsteuerrecht?

Ab dem 1. Januar 2025 wurde die Grundsteuer durch die Städte und Gemeinden auf Grundlage der neuen Grundsteuerwerte und der sich hieraus ergebenden neuen Grundsteuermessbeträge erhoben. Die erste Hauptfeststellung (Feststellung der neuen Grundstückswerte nach neuem Recht) erfolgte bereits auf den Stichtag 1. Januar 2022. Die neue Grundsteuer gilt jedoch erst ab dem 1. Januar 2025. Die nächste Hauptfeststellung wird auf den 1. Januar 2029 erfolgen.

Das dreistufige Verfahren (Bewertung, Steuermessbetrag, Hebesatz der Gemeinde) bleibt erhalten. Der bisherige Begriff "Einheitswert" wird durch den Begriff "Grundsteuerwert" ersetzt.

Ziel des Bundesgesetzgebers war es dabei auch, die Grundsteuerreform aufkommensneutral auszugestalten. Dies bedeutet, dass auch nach der Grundsteuerreform in Summe genauso viel Grundsteuer erhoben wird, wie vor der Grundsteuerreform. Auch wenn die Städte und Gemeinden aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts keine Verpflichtung haben dem zu folgen, wird dies in Castrop-Rauxel so umgesetzt werden. 

Was bedeutet Aufkommensneutralität?

Ziel des Bundesgesetzgebers war es, die Grundsteuerreform aufkommensneutral auszugestalten. Dies bedeutet, dass auch nach der Grundsteuerreform in Summe genauso viel Grundsteuer erhoben wird, wie vor der Grundsteuerreform. Auch wenn die Städte und Kommunen aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts keine Verpflichtung haben dem zu folgen, wurde dies für die Stadt Castrop-Rauxel so umgesetzt. 

Warum müssen trotz "Aufkommensneutralität" einige Grundbesitzer mehr bezahlen?

Aufkommensneutral soll die Steuer aus Sicht des Staates reformiert werden – nicht aus Sicht des einzelnen Bürgers. Das heißt: Insgesamt soll die Kommune zwar nur so viele Steuern einnehmen wie vor der Reform, aber einzelne steuerpflichtige Personen könnten höher belastet werden als bisher, andere niedriger. Grund hierfür sind die im alten Verfahren häufig nicht erfassten Werterhöhungen und Wertverschiebungen in den vergangenen Jahrzehnten seit der letzten Hauptfeststellung. Diese Wirkung steht ausdrücklich im Einklang sowohl mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das Ausgangspunkt der Grundsteuerreform war, als auch mit den gesetzlichen Vorgaben.

Werden Wohnhäuser stärker belastet als Gewerbeimmobilien?

Wohngrundstücke haben in den vergangenen Jahrzehnten einen höheren Wertzuwachs erfahren als Geschäftsgrundstücke. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, für die Berechnung der Grundsteuer aktuelle Werte zu verwenden. Dadurch werden Wohngrundstücke in der Regel (aber nicht durchgängig) stärker belastet als Gewerbeimmobilien.

Woran liegt es, dass viele Eigentümer/innen von Wohngebäuden künftig höher belastet werden könnten?

Die Grundsteuer richtet sich unter anderem nach dem Wert des Grundstücks. Der Wert von Wohngrundstücken ist in vielen Orten, vor allem Städten, seit 1964 aber deutlich gestiegen. Alle Grundstückseigentümer*innen mussten im Zuge der Grundsteuerreform Erklärungen zu Größe und Wert ihres Grundstückes abgeben. Dass für einige Grundstückseigentümer*innen die Belastung steigt, für andere sinkt, ist die Folge der Neubewertung der Grundstücke.

Womit können Grundbesitzende rechnen?

Fast allen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern liegt der Bescheid des Finanzamtes über die Höhe des Grundsteuermessbetrags nach neuem Recht bereits vor. Die zu erwartende Grundsteuerbelastung kann mit folgender Rechnung abgeschätzt werden:

Der Messbetrag in Euro aus dem Grundsteuermessbescheid muss mit dem zukünftigen städtischen Hebesatz multipliziert werden (Beispiel: Messbetrag lt. Grundsteuermessbescheid = 75,-- €, Hebesatz Grundsteuer B = 825 %; Rechnung: 75,-- € x 8,25 = 618,75 €).

Umgekehrt kann anhand des Messbetrags lt. Grundsteuermessbescheid und der für Wohngrundstücke in NRW zu veranschlagenden Steuermesszahl von 0,031% der Grundsteuerwert ermittelt werden, der den vom Finanzamt festgestellten Wert des Grundstücks widerspiegelt (Messbetrag lt. Grundsteuer-messbescheid = 75,-- €, Grundsteuermesszahl 0,031%; Rechnung 75,--€ / 0,031 % = 241.900 €).

Wann steht die neue Höhe der Grundsteuer konkret fest?

Mit Versand des jeweiligen Grundsteuerbescheides. Dieser ist in der Regel für Mitte Januar vorgesehen. 

Sofern Abgabepflichtige Einspruch gegen einen Bescheid des Finanzamtes erhoben haben sollten, befreit dies jedoch grundsätzlich nicht von einer fristgemäßen Zahlung der Grundsteuer. Ein etwaiger Einspruch gegen eine Entscheidung des Finanzamtes hat insofern grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

Eigentumswechsel

 

Wenn eine Immobilie (Grundstück, Eigentumswohnung pp.) den Eigentümer oder die Eigentümerin wechselt, gelten hinsichtlich der Grundbesitzabgaben besondere gesetzliche und satzungsrechtliche Bestimmungen, über die wir gerne informieren möchten.

Der EUV Stadtbetrieb wird nicht unmittelbar von Notaren oder vom Grundbuchamt (Amtsgericht Castrop-Rauxel) über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst Monate später durch das Finanzamt Recklinghausen in Form einer Zurechnungsfortschreibung.

Nach § 10 Grundsteuergesetz ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwertes durch das Finanzamt Recklinghausen zugerechnet wurde.

Das Finanzamt Recklinghausen nimmt die Zurechnung auf den neuen Eigentümer gemäß § 9 Grundsteuergesetz zumeist erst zum 01. Januar des auf den Eigentumswechsel folgenden Kalenderjahres vor.

Grundsteuer und Zahlungsverpflichtung

Die Grundsteuer wird vom EUV Stadtbetrieb auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes festgesetzt (§171 Abs. 10 in Verbindung mit § 351 Abs. 2 Abgabenordnung AO). Der EUV Stadtbetrieb ist daher bei der Festsetzung der Grundsteuer an dessen Inhalt gebunden. Weitere Informationen finden Sie unter „Grundsteuer“.

Der EUV Stadtbetrieb hat keine rechtliche Möglichkeit, die Grundsteuer vor der steuerrechtlichen Eigentumsumschreibung durch das Finanzamt von dem Käufer anzufordern. Erst nach Bekanntgabe eines neuen Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt kann der Käufer zur Grundsteuer veranlagt werden. 

Verkäufer und Käufer steht es aber selbstverständlich frei, die Grundsteuer für das Veräußerungsjahr gegebenenfalls auf privatrechtlichem Wege zu verrechnen. Der EUV Stadtbetrieb weist darauf hin, dass es sich hierbei um eine rein privatrechtliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer handelt, die die bestehende Haftungsverpflichtung des bisherigen Eigentümers gegenüber dem EUV Stadtbetrieb nicht beeinflusst.

Benutzungsgebühr und Zahlungsverpflichtung

Bei den Benutzungsgebühren (Abfall-, Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung, Straßenreinigung und Gewässerunterhaltung) kann die Gebührenpflicht für den Käufer bereits ab dem mitgeteilten Zeitpunkt des wirtschaftlichen Eigentumsübergangs entstehen. Der Verkäufer bleibt in diesem Fall bis zum Ende des Monats zahlungspflichtig, in den der wirtschaftliche Eigentumsübergang fällt. Gerne können Sie den nachfolgenden Vordruck ausfüllen und von beiden Parteien unterschrieben an den EUV Stadtbetrieb senden.

Vereinbarungsformular

Dazu bitten wir den beiliegen Vordruck auszufüllen und von beiden Parteien unterschrieben an den EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel zu senden. Der EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel weist darauf hin, dass es sich hierbei um eine rein privatrechtliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer handelt, die die bestehenden Haftungsverpflichtungen des bisherigen Eigentümers gegenüber dem EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel nicht beeinflussen.

Zum Vereinbarungsformular

Abfallentsorgungsgebühren

 

Der EUV führt die öffentliche Abfallbeseitigung innerhalb des Stadtgebietes durch. Für die Bereitstellung der Gefäße und die Entsorgung des Abfalls wird eine Abfallbeseitigungsgebühr erhoben.

Laut Kreislaufwirtschaft- und Abfallsatzung des EUV Stadtbetriebes sind die Eigentümer bewohnter oder bebauter Grundstücke verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Für Restabfallbehälter, Biotonnen und Papiertonnen besteht grundsätzlich Anschluss- und Benutzungszwang. Dies gilt für Abfall zur Beseitigung auch für Gewerbebetriebe. Eine Befreiung von der Biotonne kann bei Eigenkompostierungsmaßnahmen ausgesprochen werden.

Unter dem folgenden Link finden Sie beim Punkt Abfallwirtschaft die aktuellen rechtlichen Grundlagen und eine Übersicht zu Behältergrößen und Jahresgebühren.

Abwassergebühren

 

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage wird eine Abwassergebühr erhoben. Die Gebühr wird für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt und nach zwei unterschiedlichen Maßstäben erhoben.

Die Gebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser wird nach der Abwassermenge berechnet, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Die Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 cbm Abwasser. Als Abwassermenge gilt grundsätzlich der Frischwasserverbrauch des Vorjahres.

Die Gebühr für die Beseitigung von Niederschlagswasser wird nach der überbauten und befestigten Grundstücksfläche des angeschlossenen Grundstücks berechnet. Die Fläche wird auf volle qm abgerundet.

Nicht berücksichtigt werden:

  • Flächen, die mit Kies, Sand, Schotterrasen oder Rasengittersteinen befestigt sind.

Zu 50% berücksichtigt werden:

  • Dauerhaft begrünte Dachflächen (z.B. Grasdächer) mit einer Ableitungsmöglichkeit in die öffentliche Abwasseranlage, Flächen, von denen das Niederschlagswasser dauerhaft in eine Versickerungsanlage oder in eine Zisterne zum Zwecke der Brauchwassernutzung im Haushalt oder Garten gelangt, die einen Überlauf zur öffentlichen Abwasseranlage und ein Stauvolumen von mindestens 35 l je qm angeschlossener Fläche haben.

Zu 100% berücksichtigt werden:

  • Überbaute (z.B. Haus, Anbau, Garage usw.) Flächen, von denen das Niederschlagswasser (z.B. über die Dachrinne oder über befestigte Flächen) objektiv in die städtische Abwasseranlage entwässern kann.

Befestigte Flächen sind betonierte, asphaltierte oder gepflasterte (auch so genanntes "Öko-Pflaster") Grundstücksflächen, von denen das Niederschlagswasser aufgrund des Gefälles objektiv in die städtische Abwasseranlage entwässern kann.
 

Was ist zu beachten?

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück sowie Veränderungen der versiegelten Flächen sind dem EUV Stadtbetrieb unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Veränderungen der versiegelten Flächen zeigen Sie bitte mit Hilfe des Formulars "Erhebungsbogen" schriftlich an. Eine kurze Erläuterung, welche Flächen entsiegelt wurden und wie das Niederschlagswasser nun zur Versickerung gebracht wird, ist dabei für spätere Überprüfungen hilfreich.

Bei Entsiegelungen von mehr als 50m² bis 300m² ist vorab eine "Anzeige zur Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser" notwendig.

Bei der Entsiegelung einer Fläche von mehr als 300m² ist die Maßnahme genehmigungspflichtig ("Antrag auf Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser"). Die Genehmigung erteilt der Kreis Recklinghausen als Untere Wasserbehörde. Der Antrag erfolgt über den EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel.

 

Hier können Sie die aktuellen Gebühren sowie eine ausführliche Übersicht der aktuellen rechtlichen Grundlagen erhalten.

Den Erhebungsbogen erhalten Sie hier.

FAQ Gewässerunterhaltung

 

Seit dem 01.01.2021 erhebt der EUV Stadtbetrieb eine Gewässerunterhaltungsgebühr für das Stadtgebiet Castrop-Rauxel. Die Gebühr wird separat im Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben. Der Bescheid über die Grundsteuer ist nun ein zweiter Bescheid. 

Wie kann ich mithelfen den Aufwand für die Gewässerunterhaltung zu verringern?

In erster Linie durch das Freihalten von zu unterhaltenden Bereichen, auch bei direkter Nachbarschaft zum Gewässer. Im Rahmen der Gewässerunterhaltung werden zur Freihaltung relevanter Uferbereiche selbstfahrende als auch handgeführte Gerätschaften verwendet. Fremd-Ablagerungen im Uferbereich bedeuten für unsere Mitarbeiter zu allererst ein erhöhtes Verletzungsrisiko (besonders bei der Verwendung handgeführter Geräte) und erschweren zusätzlich die Arbeiten nicht unwesentlich. Weiterhin können die eingesetzten Geräte, insbesondere im Bereich des Schneidwerkes, erheblichen Schadennehmen. Gleiches gilt für nicht sachgemäß errichtete Wasserentnahmestellen (Saugschläuche, Tauchmotorpumpe mit Druckrohren) und Systeme zur Regenwasserableitung (Fallrohre/Rohrsysteme).

Ein weiterer wesentlicher Faktor für die Gebührenreduktion ist die Entsiegelung bereits versiegelter Flächen. Eine derartige Maßnahme wirkt sich regelmäßig auch entsprechend positiv auf die Niederschlagswassergebühr aus und ist unter ökologischen Gesichtspunkten sinnvoll.

Warum wurde die neue Gebühr eingeführt?

Zahlreiche Gewässer in den meisten Ruhrgebietskommunen waren in der Vergangenheit Teile des Abwasserentsorgungssystems. Heute jedoch werden die Gewässer Stück für Stück renaturiert und möglichst in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt. Castrop-Rauxel profitiert hiervon insbesondere durch die voranschreitende Renaturierung der Emscher. Auf diese veränderte Lage hat der Gesetzgeber reagiert und die Rechtslage für die Kommunen grundsätzlich verändert. Da die renaturierten Gewässer keine Rolle mehr im System der Abwasserentsorgung zur Ableitung von u.a. Schmutzwasser spielen, dürfen Kosten, die im Zusammenhang mit der Pflege und Unterhaltung dieser Gewässer anfallen, nicht mehr über die Abwassergebühren geltend gemacht werden. Allerdings verpflichtet das Landeswassergesetz NRW die Kommunen weiterhin zur Unterhaltung ihrer Gewässer.

Worum handelt es sich bei den im Bescheid genannten „versiegelten Flächen“ und warum werden diese höher belastet?

Auf versiegelten Flächen kann Regenwasser nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen versickern. Darunter sind grundsätzlich Verdichtungen von Erdoberflächen zu verstehen, die ein Versickerungshindernis darstellen, weil sie die Versickerungsfähigkeit gegenüber dem natürlichen Zustand einschränken. Die Verdichtung muss künstlich herbeigeführt worden sein, wie dieses etwa bei einem mit Platten versehenen, asphaltierten, zementierten oder betonierten Boden der Fall ist. Außerdem kommt auch eine durch Stampfen oder Rütteln herbeigeführte starke Verdichtung des Erdreichs in Betracht. Damit ist zum Beispiel auch eine Schotterfläche eine versiegelte Fläche. Die im Landeswassergesetz geforderte Maßstabsregelung sieht vor, dass versiegelte Flächen wegen des stärkeren Wasserabflusses höher belastet werden als übrige Flächen, zu denen vor allem Äcker, Weiden sowie Wiesen- und Waldgrundstücke zählen. Versiegelte Flächen, die meist gepflastert oder betoniert sind, leiten Wasser schneller ab als unversiegelte Flächen und belasten die Gewässer stärker.

Wie wurden die Daten ermittelt?

Für die Erfassung der Flächen wurden aktuelle Luftbildaufnahmen herangezogen. Aus den daraus gewonnenen Daten hat der EUV Stadtbetrieb für jedes Grundstück die Nutzungsart ermittelt und als Grundlage für die Festsetzung und Erhebung genutzt.

Welche Kosten entstehen (Beispielrechnungen)?

Eine Kalkulation der Gewässerunterhaltungsgebühr für das Jahr 2025 hat ergeben:

  • Für ein Beispiel-Flurstück im Innenbereich mit einer Gesamtgröße von 500 Quadratmetern (mit 130 m² befestigter und 370 m² sonstiger Fläche) ist eine jährliche Gebühr von 7,85 Euro zu entrichten.
  • Für ein Beispiel-Flurstück im Außenbereich mit einer Gesamtgröße von 10.000 Quadratmetern (mit 500 m² befestigter und 9.500 m² sonstiger Flächen) ist eine jährliche Gebühr von 46,30 Euro zu entrichten.
  • Für ein Beispiel-Flurstück im überwiegenden Waldgebiet mit einer Gesamtgröße von 20.000 Quadratmetern (mit 500 m² befestigter und sonstiger 19.500 m² Waldflächen) ist eine jährliche Gebühr von 66,30 Euro zu entrichten.
Lassen sich durch Überprüfung der ermittelten Flächen Gebühren sparen?

Grundsätzlich ja, allerdings nur dann, wenn die Abweichung erheblich größer ausfällt. Wenn sich die ermittelte Fläche um 10 Quadratmeter verkleinert oder vergrößert, wirkt sich das lediglich wie folgt auf die Gebührenhöhe aus:

  • Befestigte Flächen: ca. 0,55 Euro/Jahr
  • Sonstige Flächen: ca. 0,02 Euro/Jahr
Wodurch unterscheidet sich die Gewässerunterhaltungsgebühr von der Niederschlagswassergebühr?

Die Niederschlagswassergebühr wird für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen erhoben, die das Niederschlagswasser ableiten. Berechnungsgrundlage dieser Gebühr ist lediglich die Größe der voll- bzw. teilversiegelten Fläche, von der das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird (so genannte abflusswirksame Fläche). Nicht berücksichtigt werden die Flächen, die nicht versiegelt bzw. nicht abflusswirksam sind.

Im Gegensatz dazu wird die Gewässerunterhaltungsgebühr für die „Benutzung der Gewässer“ erhoben, die das Niederschlagswasser ableiten. Bei dieser Gebühr werden alle Flächen im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer berücksichtigt - ganz gleich, ob sie versiegelt oder unversiegelt, an der Abwasseranlage angeschlossen oder nicht angeschlossen sind. Die versiegelten Flächen werden jedoch wegen des größeren Abflusses 9-fach stärker belastet als die unversiegelten Flächen.

An wen wenden Sie sich, wenn Sie Fragen haben?

Ihre Fragen beantworten gerne die Mitarbeiter der Abteilung Abgaben und Recht, die Sie unter der Nummer 02305 9686 444 telefonisch erreichen.

An wen schicken Sie Änderungen Ihrer Grundstücksdaten?

Ihre Änderungen schicken Sie bitte per Briefpost an:
EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel, Westring 215, 44575 Castrop-Rauxel
oder per E-Mail an: gewaesserunterhaltung@euv-stadtbetrieb.de

Straßenreinigungsgebühren

 

Für die Reinigung der öffentlichen Straßen wird eine Straßenreinigungsgebühr erhoben. Die der Straßenreinigung unterliegenden Straßen sind in der Anlage zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung aufgeführt.

Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), die Straßenart und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.

Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen.

Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so wird die Grundstücksseite an der Straße zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist; bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen herangezogen.

Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters abgerundet.

Zu den rechtlichen Grundlagen

Gartenwasserzähler

 

Wenn Frischwasser zur Gartenbewässerung genutzt wird, kann das Gießwasser auf Antrag grundsätzlich von der gebührenrelevanten Schmutzwassermenge abgezogen werden (sogenannte Wasserschwundmenge). Voraussetzung hierfür ist nach § 2 der Entwässerungsgebührensatzung der Nachweis der auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen durch der/die Grundstückseigentümer(in).

Was muss ich beachten?
  • Die Wasserschwundmenge ist von einem messrichtig funktionierenden Wasserzähler zu erfassen der vor der Zapfstelle fest verbaut und geeicht ist. Der feste Einbau und die Eichung sind ab 2022 pflichtig.

     

  • Zugelassen ist grundsätzlich jeder Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers.

     

  • Der Wasserzähler ist auf Kosten des Gebührenpflichtigen fachgerecht, zum Beispiel durch einen Installateur, einzubauen. Der Wasserzähler ist in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle sechs Jahre neu zu eichen oder durch einen neuen geeichten Wasserzähler zu ersetzen.

     

  • Über den Wasserzähler ist ausschließlich das verbrauchte Frischwasser zu erfassen, das der Kanalisation nicht zugeführt werden kann, also Gießwasser oder Wasser zum Ausgleich von Verdunstungsmengen bei Gartenteichen. Die Verwendung des Wassers zur Fahrzeugwäsche oder zur Befüllung eines Pools ist unzulässig.

     

  • Der Einbau sowie die Eichung beziehungsweise der Austausch des Wasserzählers sind mit Kosten verbunden. Daher sollte vorher geprüft werden, ob der Aufwand mit der gegenstehenden Ersparnis bei der Schmutzwassergebühr in einem angemessenen Verhältnis steht oder ob es gegebenenfalls kostengünstiger ist, Regenwasser zur Gartenbewässerung zu nutzen.
Was benötigt der EUV?
  • Wenn ein Wasserzähler für die Gartenbewässerung eingebaut wird, ist dieser schriftlich dem Ressort Abgaben und Recht des EUV Stadtbetriebs anzuzeigen. Hierfür ist das Formular „Zählerstandsmeldung zur Berücksichtigung von Wasserschwundmengen“ auszufüllen und per Mail an gba(at)euv-stadtbetrieb.de oder per Post an EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel, Ressort Abgaben und Recht, Westring 215, 44575 Castrop-Rauxel zu senden. Die Konformitätserklärung des Herstellers für die Wasseruhr ist beizufügen.

     

  • Zur Prüfung der Eignung und zur Dokumentation sind Fotos des Wasserzählers aufzunehmen und dem EUV zur Verfügung zu stellen. Ihre Fotos über Zählerstand und -nummer, Einbauort, Eichung oder CE-Kennzeichen und der Zapfstelle senden Sie gerne per Mail an gba(at)euv-stadtbetrieb.de. Der EUV wird die Installation und Funktion des Wasserzählers stichprobenartig prüfen.

     

  • Nach Ende der Gießperiode ist dem Ressort Abgaben und Recht jährlich der aktuelle Zählerstand schriftlich (gerne per E-Mail) mitzuteilen. Die Berücksichtigung der Wasserabzugsmenge bei der Schmutzwassergebühr erfolgt zeitnah.

     

  • Wenn die Wasserschwundmengen im Jahresbescheid berücksichtigt werden sollen, ist der Zählerstand des Wasserzählers bis Ende November schriftlich zu melden. Ansonsten ist der Zählerstand gemäß Gebührensatzung über die Entwässerung bis zum 31. März des Folgejahres schriftlich mitzuteilen. Verspätet eingehende Mitteilungen werden leider nicht berücksichtigt.
Was hat sich in 2022 geändert?
  • Der Wasserzähler muss vor der Zapfstelle (Wasserhahn) fest und fachgerecht verbaut sein. Wassermengenzähler (z.B. der Firmen Gardena, Royal Gardineer, Bradas pp.), die am Wasserhahn oder Wasserschlauch angebracht sind, werden nicht mehr anerkannt.

     

  • Der Wasserzähler muss zugelassen sein (CE-Kennzeichnung).

     

  • Der Wasserzähler muss geeicht sein (Eichdauer sechs Jahre).

     

  • Der Wasserzähler ist in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht alle sechs Jahre erneut zu eichen oder durch einen neuen geeigneten Wasserzähler zu ersetzen (MessEG, Mess- und EichVO).

     

  • Die Mitteilungen über die Installation einer Wasseruhr soll durch Fotos der Wasseruhr und dem Einbauort dokumentiert werden.
Was ist noch zu beachten?

Der Nachweis über Wasserschwundmengen kann auch anderweitig erfolgen. Weitere Informationen ergeben sich aus der gültigen Entwässerungsgebührensatzung.

Das Merkblatt zum Gartenwasserzähler sowie die Erklärung zum Zählerstand Gartenwasserzähler erhalten Sie hier.

Datenschutzerklärung Grundbesitzabgaben 

(Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. V. m. §§ 11 bis 14 DSG NRW)

 

1. Verantwortliche Stelle

Abteilung Grundbesitzabgaben des EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel -AöR-, 
Westring 215
44575 Castrop-Rauxel

Telefon: 02306 9686 – 444
Telefax: 02305 9686 - 445
gba@euv-stadtbetrieb.de


Der EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel -AöR- ist eine Anstalt des
Öffentlichen Rechts. Sie wird vertreten durch den Vorstand.


EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel -AöR-, der Vorstand
Westring 215
44575 Castrop-Rauxel
Telefax: 02305 9686 - 889
 

2. Datenschutzbeauftragter

Datenschutzbeauftragter des EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel -AöR

Westring 215
44575 Castrop-Rauxel
datenschutz@euv-stadtbetrieb.de
 

3. Zweckbestimmung und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Erhebung von Steuern und Gebühren nach den Vorschriften der Abgabenordnung, der Steuergesetze sowie der ortsüblichen Satzungen. Rechtsgrundlage ist Art.6 Abs.1 lit c) der DS-GVO.Ihre personenbezogenen Daten werden in dem abgabenrechtlichen Verfahren verarbeitet, für das sie erhoben wurden (§ 29b der Abgabenordnung). Nur in den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen dürfen wir die zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens erhobenen personenbezogenen Daten auch für andere steuerliche oder nichtsteuerliche Zwecke verarbeiten (Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 der Abgabenordnung).

Die vom Finanzamt festgestellten Besteuerungsgrundlagen und weitere erforderliche Daten von der Stadt Castrop-Rauxel werden dem EUV Stadtbetrieb Castrop-Rauxel, Abteilung Grundbesitzabgaben, mitgeteilt, die gemäß Aufgabenübertragung für die Veranlagung der Beteiligten zuständig ist. Dieser Fachbereich verarbeitet die mitgeteilten Daten weiter, indem er diese Daten im Verfahren berücksichtigt.

Die Grundbesitzabgabenabteilung verwaltet insbesondere
die folgenden Steuern und Gebühren:

- Grundsteuer A + B
- Entwässerungsgebühren (Abwasser- und Niederschlagswassergebühr),
- Müllgebühren
- Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühr
- Gebühr zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen
 

4. Kategorien personenbezogener Daten die verarbeitet werden

Persönliche Kontaktangaben, z. B. Vor- und Nachname, Adresse, Steuernummer, E-Mail-Adresse, Telefonnummer. Für die Festsetzung und Erhebung der Steuern u. Gebühren erforderliche Informationen. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, sogenannte „sensible Daten", erheben wir dann, wenn dies für das Besteuerungs- u. Abgabeverfahren erforderlich ist.
 

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Alle personenbezogenen Daten, die uns in einem steuer- u. gebührenrechtlichen Verfahren bekannt geworden sind, dürfen  nur dann an andere Personen oder Stellen (z. B. an Finanzgerichte, Verwaltungsgerichte, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger oder andere Behörden) weitergegeben werden, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist. Als Rechendienstleistungszentrum wird das Gemeinsame kommunale Datenzentrale Recklinghausen (GKD) vorgehalten.

Im weitgehend automationsgestützten Besteuerungsverfahren werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert und dann in zumeist maschinellen Verfahren der Festsetzung und Erhebung der Steuer zugrunde gelegt. Wir setzen dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen.
 

6. Speicherdauer der personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten müssen  solange gespeichert, wie sie für das Besteuerungs- u. Veranlagungsverfahren erforderlich sind. Maßstab hierfür sind die steuerlichen Verjährungsfristen (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung sowie §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung). Die betreffenden personenbezogenen Daten dürfen so lange gespeichert werden, um diese für künftige steuerliche Verfahren zu verarbeiten (§ 88a der Abgabenordnung)
 

7. Betroffenenrechte

Sie haben nach der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte. Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus Artikel 15 bis 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung.

• Recht auf Auskunft

Sie können Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher sollten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren (z. B. Abgabenart und Jahr) und zum Verfahrensabschnitt (z. B. Festsetzung, Vollstreckung) gemacht werden.

• Recht auf Berichtigung

Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen.

• Recht auf Löschung

Sie können die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden (vgl. oben 6.).

• Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Sie haben das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen. Die Einschränkung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse (z. B. gesetzmäßige und gleichmäßige Besteuerung) besteht.

• Recht auf Widerspruch

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarbeitung verpflichtet (z. B. Durchführung des Besteuerungsverfahrens).

• Recht auf Beschwerde

Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, können Sie bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gem. Art.77 DSGVO Beschwerde einlegen. Die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten des Landes NRW finden Sie unter www.ldi.nrw.de

 

Allgemeine Hinweise zu diesen Rechten

In einigen Fällen können oder dürfen wir Ihrem Anliegen nicht entsprechen (§§ 32c bis 32f der Abgabenordnung). Sofern dies gesetzlich zulässig ist, teilen wir Ihnen in diesem Fall immer den Grund für die Verweigerung mit.

Kontakt

Fragen zum Bezahlvorgang oder SEPA?

Für weitere Fragen steht Ihnen die Kasse telefonisch unter folgender Nummer zur Verfügung: 
02305 9686-555

Alternativ können Sie auch 
eine E-Mail senden.

E-Mail: kasse@euv-stadtbetrieb.de
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Alle Informationen zu den rechtlichen Grundlagen und Regelungen finden Sie gebündelt unter dem Punkt „Satzungen“

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