Jedes Haus produziert Abwasser – sei es beim Duschen, Baden, Spülen oder Wäschewaschen. Damit dieses Wasser sicher und zuverlässig abgeleitet wird, besteht die Abwasseranlage aus einem Netzwerk von Rohren und Bauwerken, die das Wasser vom Haus in die öffentliche Kanalisation führen. Eine gut funktionierende Grundstücksentwässerung sorgt nicht nur dafür, dass das Wasser zuverlässig abfließt, sondern schützt auch die Umwelt. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Arten von Abwasser und den Systemen zu deren Ableitung:
Enthält organische Stoffe, Fette und Rückstände, die in der Kläranlage gereinigt werden müssen.
In Castrop-Rauxel fließen Regen- und Schmutzwasser hauptsächlich in einem Mischsystem zusammen. Beides fließt also gemeinsam in ein Rohr, sodass bei starkem Regen auch Regenwasser in die Kläranlage geleitet wird. Ein Trennsystem wiederum besteht aus zwei separaten Rohren: eines für das Schmutzwasser und eines für das Regenwasser. Das Regenwasser wird dabei oft direkt in Gewässer oder Versickerungsanlagen geleitet, während das Schmutzwasser zur Kläranlage gelangt.
Für die Nutzung des öffentlichen Kanalnetzes und der Abwasseranlagen wird eine Gebühr erhoben – getrennt für Schmutzwasser und Regenwasser.
Schmutzwassergebühr:
Niederschlagswassergebühr:
Tipp: Wer bei Einfahrten oder Hofbereichen auf durchlässige Beläge wie Kies, Splitt oder Schotterrasen setzt oder Flächen entsiegelt – also versiegelte Flächen wieder durchlässig macht – entlastet das Kanalnetz und kann dabei Gebühren sparen. Informieren Sie sich vorher. Weitere Details finden Sie unter >> Abwassergebühren.
Als Eigentümer sind Sie dafür verantwortlich, dass Ihre Abwasseranlage funktioniert – von Ihrem Haus bis zum Anschlussstutzen an die öffentliche Kanalisation, die in der Regel in der Straßenmitte verläuft. Schützen Sie Ihr Grundstück und die Umwelt, so vermeiden Sie Schäden und leisten einen Beitrag zum Umweltschutz.
Regelmäßig prüfen: Kontrollieren Sie regelmäßig alle Bestandteile Ihrer Abwasseranlage auf Verstopfungen, Schäden und Dichtheit, denn Abwasser darf weder ins Erdreich gelangen noch soll Grundwasser eindringen.
Reinigen und sanieren: Bei Problemen muss die Leitung gereinigt und gegebenenfalls saniert werden. Mit Hilfe einer Kamera kann nach der Reinigung das Problem eingegrenzt werden. Die Planung von erforderlichen Reparaturen sind ebenfalls möglich.
Revisionsschacht: Eine Inspektionsöffnung vor dem Haus ist Pflicht und ermöglicht die einfache Reinigung, Inspektion und Sanierung der Abwasseranlage.
Rückstauschutz: Schützen Sie Ihr Gebäude gegen Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz.
Normalerweise fließt das Abwasser (Schmutz- und Regenwasser) von unseren Grundstücken problemlos durch die privaten Leitungen in den öffentlichen Kanal und weiter zur Kläranlage. Sowohl private als auch öffentliche Leitungen sind so gebaut, dass sie übliche Regenmengen gut aufnehmen können. Bei starkem Regen kann es jedoch passieren, dass das Kanalnetz an seine Grenzen stößt. Die Folge: Das Wasser staut sich zurück – und zwar bis zur sogenannten Rückstauebene (meist die Höhe der Straße). Da private und öffentliche Kanäle miteinander verbunden sind, kann dann auch das Abwasser von privaten Grundstücken nicht mehr abfließen. Es kommt zum Rückstau.
Solange im Kellerbereich keine Abflüsse wie Toiletten, Duschen, Waschbecken oder Waschmaschinen vorhanden sind, ist ein Rückstau unproblematisch: Das Wasser staut sich nur in den Rohren und gelangt nicht ins Haus.
In den meisten Kellern gibt es jedoch Abflüsse – und viele werden sogar als Wohn- oder Hobbyräume genutzt. Dann wird eine Rückstausicherung wichtig: Sie verhindert, dass bei Starkregen Abwasser ins Haus zurückgedrückt wird. Eine einfache „Abdichtung“ reicht nicht aus. Sonst könnte auch Ihr eigenes Regenwasser nicht abfließen. Und natürlich sollen Toilette, Dusche und Waschmaschine auch bei starkem Regen weiter nutzbar bleiben.
Abwasser, das unterhalb der Rückstauebene entsteht, muss nach den Regeln der Technik mit einer Hebeanlage entsorgt werden. Diese Anlage besteht aus einem geschlossenen Behälter mit Pumpe und Zerkleinerer. Das Abwasser wird dort gesammelt, hochgepumpt und oberhalb der Rückstauebene in den öffentlichen Kanal geleitet. Neben Hebeanlagen gibt es auch andere Lösungen. Welche für Ihr Haus am besten geeignet ist, hängt von der Situation vor Ort ab. Am besten sprechen Sie mit einem Sanitärbetrieb oder den Fachleuten des EUV.
Abwasser, das oberhalb der Rückstauebene anfällt, und Regenwasser können dagegen direkt in den Kanal fließen. So bleibt die Hebeanlage kleiner und günstiger.
Die zunehmende Bodenversiegelung durch Asphalt oder Pflaster lässt Regenwasser nicht in den Boden versickern, sodass es bei starkem Regen schneller abfließt und sich in Straßen, Kanälen und Flüssen sammelt – was zu Überschwemmungen und häufigeren Hochwasserereignissen führen kann
Wer ein Grundstück besitzt, sollte dafür sorgen, dass Regenwasser natürlich versickern kann. Das gelingt, indem möglichst wenig Boden versiegelt wird. Müssen Flächen dennoch befestigt werden, sollte das Regenwasser so viel wie möglich auf dem Grundstück bleiben oder kontrolliert in ein Gewässer geleitet werden. Rechtlicher Hintergrund in NRW: Seit Mitte der 90er Jahre regeln das Landeswassergesetz NRW und das Wasserhaushaltsgesetz, dass Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden muss.
Regenwasser vor Ort nutzen, indem es auf dem Grundstück versickern darf, in Zisternen oder Regenfässern gespeichert wird, in Rückhaltebecken gesammelt oder mit Genehmigung kontrolliert in ein Gewässer geleitet wird.
Den Garten naturnah gestalten: das hilft dem Regenwasser zu versickern und bietet gleichzeitig Tieren einen sicheren Lebensraum.
Vorteile für Sie: schützt Ihr Grundstück vor Überschwemmungen, entlastet die Kanalisation, spart Abwassergebühren und trägt aktiv zum Umweltschutz bei.
Bei bestehenden Grundstücken kann die Gemeinde in Absprache mit den Umweltbehörden erlauben, dass der Eigentümer das Regenwasser selbst ableitet. Wenn das Wasser auf dem Grundstück auf eine für alle verträgliche Weise versickert oder gespeichert wird, ohne die öffentliche Kanalisation zu belasten, wirkt sich das positiv auf die Abwassergebühren aus.
Bevor Sie Maßnahmen zur Versickerung umsetzen, müssen Sie diese vor Baubeginn beim EUV Stadtbetrieb anmelden. Die „Untere Wasserbehörde“ des Kreises Recklinghausen prüft den Antrag und stellt die Gemeinwohlverträglichkeit fest. Für diese Prüfung fällt eine Gebühr von 50 € an.
Die folgenden Formulare können Sie im Download-Center herunterladen:
Wenn es um gewerbliches Abwasser geht, gibt es zwei Arten von Einleitungen:
Direkteinleiter sind Unternehmen, Betriebe oder Anlagen, die ihr behandlungsbedürftiges Abwasser direkt in natürliche Gewässer wie Flüsse, Seen oder Küstengewässer einleiten, ohne dass dieses Abwasser zuvor über eine kommunale oder industrielle Kläranlage geführt wird. Die Einleitung erfolgt unter der Voraussetzung, dass das Abwasser in einem so aufbereiteten Zustand ist, dass es den gesetzlichen Vorgaben und Umweltschutzanforderungen entspricht. Dafür benötigen sie eine Einleitungserlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Indirekteinleiter lIndirekteinleiter sind Betriebe, die ihr Abwasser nicht direkt in ein Gewässer, sondern über die öffentliche Kanalisation in eine Kläranlage einleiten. Das Abwasser wird zunächst in der Kläranlage behandelt, bevor es ins Gewässer gelangt. Das bedeutet, dass das Abwasser zunächst in der Kläranlage behandelt wird, bevor es ins Gewässer gelangt. Denn Abwasser aus Industrie oder Gewerbe enthält oft Stoffe, die die Umwelt belasten können. Deshalb muss es bereits an der Entstehungsstelle durch eine Abwasserbehandlungsanlage gereinigt oder zurückgehalten werden. Indirekteinleitungen sind also Einleitungen von ungereinigtem oder vorgereinigtem Abwasser in das kommunale Kanalnetz, das anschließend in der Kläranlage behandelt wird.
Betriebe, die gefährliche Stoffe ins Abwasser geben, benötigen eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde nach dem Landeswassergesetz (LWG). Außerdem kann der EUV verlangen, dass das Abwasser vor der Einleitung in die Kanalisation vorbehandelt wird, damit es den Vorschriften der Entwässerungssatzung entspricht.
Nicht jedes Grundstück ist an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. In diesem Fall erfolgt die Abwasserentsorgung über eine Kleinkläranlage oder eine Abwassersammelgrube.
Abwasser direkt auf dem Grundstück reinigen!
Mit einer Kleinkläranlage wird das Abwasser unmittelbar auf dem eigenen Grundstück aufbereitet. Das gereinigte Wasser wird anschließend in den Boden oder in ein Gewässer eingeleitet. Diese Lösung wird häufig bei Einzelhäusern, kleineren Wohnanlagen oder Betrieben eingesetzt, wenn ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation technisch oder finanziell nicht möglich ist. Für den Betrieb von Kleinkläranlagen ist eine Wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser erforderlich. Diese muss bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises Recklinghausen beantragt werden. Die Benutzungsgebühr, die der EUV erhebt, richtet sich nach der festgestellten Menge des abgefahrenen Grubeninhaltes und ist in der Klärschlammsatzung festgesetzt.
Entleerungspflichten: Vollbiologische Kleinkläranlagen müssen bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre entleert werden (sofern nach § 57 LWG NRW keine anderen Regelungen gelten).
Abwasser sicher sammeln und entsorgen!
Abwassersammelgruben sind geschlossene, wasserdichte Behälter im Erdreich. Hier wird das gesamte Abwasser gesammelt und regelmäßig durch ein vom EUV Stadtbetrieb beauftragtes Fachunternehmen abgeholt und zur Großkläranlage gebracht. Diese Lösung gilt jedoch nur als Übergang, da sie technisch überholt und zudem sehr kostenintensiv ist.
Entleerungspflichten: Abflusslose Gruben sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die Grube bis 50 cm unter den Zulauf gefüllt ist. Bei Mehrkammersystemen gilt dies, wenn feste Ablagerungen bis 50 cm unter den Überlauf reichen.
Gebühren und Antragstellung: Für die Entsorgung werden keine Beiträge erhoben. Weitere Infos entnehmen Sie der Entwässerungssatzung.
Seit dem 01.01.2008 muss in Castrop-Rauxel bei jedem Neubau oder Umbau ein Entwässerungsantrag beim EUV Stadtbetrieb eingereicht werden. Darüber hinaus sind zusätzliche Anträge zur Erlangung einer Aufbruchgenehmigung, Kanalanschlusserlaubnis und Verkehrsrechtlichen Anordnung zu stellen.
Vor Durchführung der Arbeiten zur Herstellung oder wesentlicher Änderung von Hausanschlussleitungen zur Anbindung der Grundstücksentwässerungsanlage an die öffentliche Abwasseranlage sowie zur Beantragung einer hierfür erforderlichen Aufbruchgenehmigung gemäß § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWGNW) reicht der Bauherr einen „Antrag auf Erstellung oder Änderung eines Hausanschlusses“ beim EUV ein. Für Kreis-, Landes- und Bundesstraßen ist die Genehmigung gemäß § 18 StrWGNW beim jeweiligen Straßenbaulastträger einzuholen.
Nach Antragsstellung und Prüfung erteilt der EUV unter Nennung von Anforderungen und Nebenbestimmungen eine „Aufbruchgenehmigung“ sowie eine „Kanalanschlusserlaubnis“. Das Bauvorhaben ist entsprechend der geprüften Planunterlagen und unter Berücksichtigung der in der Zustimmung zum Entwässerungsantrag, der Aufbruchgenehmigung sowie der Kanalanschlusserlaubnis geforderten Bedingungen durchzuführen.
Vor Beginn der Arbeiten muss der Antragsteller unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes beim Bereich Ordnung und Bürgerservice - Verkehrsabteilung - der Stadt Castrop-Rauxel (Telefon: 0 23 05 / 106 – 23 45 FAX: 106 – 23 23) Anordnungen gemäß §§ 44 Absatz 1, 45 Absatz 1 und Absatz 2 StVo und § 36 Absatz 2 VwVfG NW darüber einholen, wie die Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Er hat Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
Die jeweilige Fertigstellung der Hausanschlussleitung sowie des Oberbaus (Verkehrsfläche) ist dem EUV mitzuteilen. Nach Fertigstellung erfolgt jeweils eine Abnahme durch den EUV. Das Ergebnis der Abnahme wird protokolliert. Die Abnahme erfolgt zur Überprüfung der Übereinstimmung des fertiggestellten Werkes mit den in der Genehmigung enthaltenen Bestimmungen in technischer und rechtlicher Hinsicht.
Nach § 7 und § 8 Abs 2 SüwVo Abw sind im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen, Schächte und Inspektionsöffnungen zum Sammeln oder Ableiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser unverzüglich nach ihrer Errichtung oder nach wesentlicher Änderung von Sachkundigen auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser. Die Prüfungen erfolgen gemäß DIN 1986-30 und DIN 1610. Es ist neben einer optischen Untersuchung (Kanalfernsehuntersuchung) eine Dichtheitsprüfung (Verfahren Wasser oder Luft) nachweislich durchzuführen. Die Prüfergebnisse sind gemäß § 9 Abs. 2 SüwVo Abw zu dokumentieren und dem EUV zur Verfügung zu stellen. Als Nachweis der optischen Prüfung ist eine CD/DVD mit den Befahrungsvideos beizufügen.